Der Stadionbau am Diebsteich beschäftigt seit längerem die Hamburger Sportlandschaft. Am Diebsteich soll ein neues Stadion mit 4909 Sitzplätze entstehen. In einem Letter of Intent (LOI) einer Absichtserklärung vom 25. Mai 2020, sagten die Fachbehörden Altona 93 die Funktion des Betreibers und Hauptnutzers der Stadionflächen zu. Da in Hamburg aber der Bedarf für eine größere Spielstätte – ein Drittliga-taugliches Fußallstation, ein Stadion für Baseball und weitere Sportarten – besteht, wird derzeit öffentlich darüber diskutiert, warum das Stadion am Diebsteich nicht gleich mit einer größeren Zuschauerkapazität geplant und dann gebaut wird.
Dazu Ralf Niedmers, sportpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion: „Hamburg braucht ein größeres Stadion. Ein Stadion welches neben dem Fußball auch anderen Sportarten, wie z.B. dem Baseball eine Spielstätte bietet. Doch die Fachbehörden mauern. Rot-Grün will kein größeres Stadion am Diebsteich, welches für die Sportstadt Hamburg so wichtig wäre. Sicherlich auch dadurch bestärkt, dass der rot-grüne Senat Altona 93 sowohl die Hauptnutzung als auch die Betreiberrolle für das geplante Stadion zugesagt hat, wie aus einer Schriftlichen Kleinen Anfrage der CDU-Fraktion hervorgeht (vgl. Drs. 22/8576).
Dieser sagenumwobene LOI ist im genauen Wortlaut jedoch nicht bekannt. Erst auf Nachfrage und Druck der CDU-Fraktion (vgl. Drs. 22/8576) wird etwas Licht ins Dunkel gebracht: Die wesentlichen Inhalte des LOI möchte Rot-Grün jedoch erst einmal nicht preisgeben. Somit bleiben auch weiterhin viele wichtige Fragen unbeantwortet: Hat Finanzsenator Dressel Altona 93 zu viel versprochen? Wurden Zusagen z.B. finanzieller Natur gemacht? Werden durch den LOI andere Vereine und Sportarten benachteiligt? Hat Dressel seine Kompetenzen überschritten?
Die Zeit drängt und Rot-Grün darf nicht die Interessen anderer Vereine bzw. Sportarten sowie der Sportstadt Hamburg aus den Augen verlieren. Aus diesem Grund fordert die CDU-Fraktion den rot-grünen Senat in einem Bürgerschaftsantrag auf, alle Vorgänge – welche die Beauftragung, Aushandlung und Unterzeichnung des LOI betreffen – der Bürgerschaft vorzulegen.“